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Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld – Welche Fristen es gibt und Elterngeld Plus

Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld – Welche Fristen es gibt und Elterngeld Plus

Zur Förderung junger Familien wurde das sehr beliebte Elterngeld eingeführt. Es soll Ihnen als Eltern die Betreuung Ihres Kindes nach der Geburt ermöglichen. Denn es bewirkt einen bestimmten finanziellen Ausgleich, wenn Sie wegen Ihres Kleinkindes Ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Die Höhe des Elterngeldes hängt vom vorherigen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ab, wobei sich beim Elterngeld Plus eine abweichende Berechnung ergibt. Da dieses Nettoeinkommen auch von Ihrer Lohnsteuerklasse abhängt, sollten Sie sich hierzu rechtzeitig Gedanken machen. Denn ein Steuerklassenwechsel ist zeitlich nicht unbeschränkt möglich, um sich positiv auf das Elterngeld auszuwirken; hier müssen Sie Fristen beachten.

Höhe des Elterngeldes

Elterngeld beziehen | © panthermedia.net /Rangizzz
Elterngeld beziehen | © panthermedia.net /Rangizzz

Das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils, das nach der Geburt des Kindes wegfällt, ist als Grundlage der Berechnung des Elterngeldes anzusehen. Das Elterngeld beträgt maximal 67 % des vorherigen Einkommens und kann sich auf einen Betrag zwischen 300 Euro und 1.800 Euro belaufen. Sofern Sie mehrere, noch kleine Kinder haben, wird noch ein Zuschlag in Höhe von 10 %, mindestens aber 75 Euro berücksichtigt.

Bei Mehrlingsgeburten erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind. Insgesamt ist damit festzustellen, dass das Elterngeld ganz erheblich schwanken kann. Da es bei wechselnder Betreuung durch Sie und Ihren Ehegatten insgesamt für bis zu 14 Monate ausgezahlt wird, kann es sich finanziell sehr positiv auswirken, für ein möglichst hohes Nettoeinkommen des überwiegend betreuenden Elternteils zu sorgen.

Teilzeit arbeiten trotz Elterngeld: Elterngeld Plus

Infografik: Nur wenige entscheiden sich für das Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Beim Elterngeld Plus können Sie während der Betreuung Ihres Kindes weiter in Teilzeit arbeiten und erhalten das Elterngeld dann grundsätzlich doppelt so lange, jedoch in maximal halber Höhe.

Steuerklassenwechsel

Bei der Beantragung des Elterngeldes, über die ihr euch bei diesem Fachportal näher informieren könnt, gibt es oft einen Zwiespalt. Häufig wird derjenige Ehegatte den Großteil der Elternzeit zur Betreuung des Kindes übernehmen, der das geringere Einkommen hat. Denn dadurch reduziert sich das Familieneinkommen insgesamt am wenigsten. Bei einem deutlichen Einkommensunterschied wird dieser Ehegatte jedoch die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben, sein Partner die Lohnsteuerklasse 3. Bei dieser Konstellation hat der höher verdienende Ehegatte einen relativ geringen Lohnsteuerabzug, jedoch der Ehegatte mit der Lohnsteuerklasse 5 relativ hohe Abzüge, die ein geringeres Nettoeinkommen bedingen.

Und dieses führt dann wieder zu einem geringeren Elterngeld, wenn der Ehegatte mit der Lohnsteuerklasse 5 die Betreuung übernimmt. Diese Problematik kann in völlig zulässiger Weise mit einem Steuerklassenwechsel gelöst werden. Der betreuende Ehegatte wählt die Steuerklasse 3 und erhöht somit sein Nettoeinkommen. Die hierdurch entstehende momentane höhere steuerliche Belastung des anderen Ehegatten mit der dann zwangsläufigen Lohnsteuerklasse 5 kann im Rahmen der nachfolgenden jährlichen Einkommensteuerveranlagung vollständig ausgeglichen werden. Nach der Geburt kann zudem ohne weitere Nachteile ein erneuter Lohnsteuerklassenwechsel erfolgen.

[su_box title=“Steuerklassenwechsel kann sich lohnen“ style=“soft“ box_color=“#e62616″ class=“Steuerklassenwechsel kann sich lohnen“]Aber auch wenn beide Ehegatten vor der Familiengründung die Lohnsteuerklasse 4 hatten, kann sich ein Steuerklassenwechsel lohnen. Der überwiegend betreuende Elternteil kann auch hier in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln und erhält durch den verminderten Lohnsteuerabzug ein höheres Nettoeinkommen, das als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient. Nach der Geburt kann ebenso ein erneuter Lohnsteuerklassenwechsel erfolgen und die sich durch die Wahl der Steuerklassen ergebenden Nachteile im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wieder vollständig ausgeglichen werden.
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Besonders wichtig beim Steuerklassenwechsel: Fristen beachten

Hierzu sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken machen, denn Sie müssen Fristen beachten. Der Wechsel der Steuerklasse wird im Monat nach Antragstellung wirksam. Ein für die Beantragung des Elterngeldes wirksamer Steuerklassenwechsel muss spätestens sieben Monate, bevor die werdende Mutter ihren sechswöchigen Mutterschutz beginnt, beantragt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Schwangerschaft aber oft noch nicht bekannt oder gerade bekanntgeworden.

Also sollte der Steuerklassenwechsel bei einem geplanten Kind bereits vorher berechnet und durchgeführt werden. Bei einer ungeplanten Schwangerschaft sollte bei allen anderen anstehenden Überlegungen auch sofort ein Lohnsteuerklassenwechsel geprüft werden. Denn die Auswirkungen auf das Elterngeld und insgesamt auf das Familieneinkommen können erheblich sein.


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